§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Stand: 01.09.2024
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