Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 165 Beweiskraft des Protokolls

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 2Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.





 Stand: 01.09.2024