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§ 96 Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.





 Stand: 01.02.2024