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§ 156 (Sofortige Anerkenntnis)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.





 Stand: 01.04.2024