§ 129 (Änderung des Ersturteils nur im Rahmen des Antrags)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln