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§ 128 (Umfang der Nachprüfung)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

1Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. 2Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.





 Stand: 01.02.2024