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§ 46 (Zweitinstanzliche Zuständigkeit des OVG)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts und 2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.





 Stand: 01.02.2024