§ 38 (Dienstaufsicht)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. (2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
Stand: 01.02.2024
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