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§ 38 (Dienstaufsicht)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

(1)  Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus. (2)  Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.





 Stand: 01.02.2024