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§ 23 Vermerk im Handelsregister

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Die Geschäftsstelle teilt, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses der für die Führung des Handelsregister zuständigen Behörde mit.  (2)  1Die Registerbehörde trägt die Eröffnung des Vergleichsverfahrens von Amts wegen in das Handelsregister ein. 2Eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragung findet nicht statt. 3Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs bleiben außer Anwendung.





 Stand: 01.04.2024