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§ 16 Entscheidung über die Eröffnung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Nach Abschluß der erforderlichen Ermittlungen, insbesondere nach Eingang der Äußerung der amtlichen Berufsvertretung oder nach Ablauf der im § 14 bezeichneten Fristen, entscheidet das Gericht, ob das Vergleichsverfahren zu eröffnen ist. 





 Stand: 01.04.2024