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§ 15 Verfahren bei Aussichtslosigkeit oder bei Rücknahme des Vergleichsantrags

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Die in § 11 bis § 14 vorgesehenen Maßnahmen sollen unterbleiben, wenn der Eröffnung des Vergleichsverfahrens einer der in den § 17, § 18 bezeichneten Gründe entgegensteht und die Beseitigung dieses Grundes nicht möglich oder mit Sicherheit nicht zu erwarten ist.  (2)  1Nimmt der Schuldner den Vergleichsantrag vor der Eröffnung des Verfahrens zurück, so hebt das Gericht die auf Grund der § 11 bis § 13 getroffenen Maßnahmen auf. 2Die Rücknahme des Antrags und die Beendigung des Amts des vorläufigen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen, es sei denn, daß das Gericht auf Grund des vorstehenden Absatzes 1 von der im § 11 Abs. vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung abgesehen hat.





 Stand: 01.04.2024