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§ 14 Anhörung der Berufsvertretung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Vor der Entscheidung über den Eröffnungsantrag hat das Gericht unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 116, wenn der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt (Bauer) ist, die zuständige amtliche Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks (Gewerbes) oder der Landwirtschaft zu hören. 2Die Vertretung hat sich über den Antrag unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf einer Woche, zu äußern. 3Das Gericht kann die Frist auf Antrag der Vertretung um eine weitere Woche verlängern.





 Stand: 01.04.2024