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§ 12 Sicherungsmaßnahmen

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Das Gericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Antrag zu verhüten. 2Es kann insbesondere dem Schuldner Verfügungsbeschränkungen auferlegen und anordnen, daß die im § 57 bezeichneten Beschränkungen des Schuldners eintreten und daß dem vorläufigen Verwalter die dort vorgesehenen Befugnisse des Vergleichsverwalters zustehen. 3Für die Verfügungsbeschränkungen gelten sinngemäß die Vorschriften der § 59 bis § 65.





 Stand: 01.04.2024