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§ 118 Zustellungen

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, und zwar durch Aufgabe zur Post. 2Einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht. (2)  Die Postsendung ist, wenn die Person, an die zugestellt werden soll, sich im Ausland befindet, mit der Bezeichnung »Einschreiben« zu versehen.  (3)  1An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2Haben sie einen zur Empfangnahme von Zustellungen befugten Vertreter, der im Inland wohnt und dem Gericht bekannt ist, so wird dem Vertreter zugestellt.





 Stand: 01.04.2024