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§ 117 Mündliche Verhandlung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlungen ergehen. 2Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024