§ 117 Mündliche Verhandlung
VerglO ( Vergleichsordnung )
1Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlungen ergehen. 2Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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