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§ 116 Amtsbetrieb

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Das Gericht hat alle das Verfahren betreffenden Ermittlungen anzustellen. 2Es kann zu diesem Zweck insbesondere den Schuldner hören, Zeugen und Sachverständige vernehmen und eine Gläubigerversammlung berufen; für die Berufung dieser Gläubigerversammlung genügt öffentliche Bekanntmachung des Termins.





 Stand: 01.02.2024