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§ 77 Vertagung des Vergleichstermins

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Der Vergleichstermin ist auf Antrag des Schuldners zu vertagen, wenn nur eine der nach § 74 zur Annahme des Vergleichsvorschlages erforderlichen Mehrheiten erreicht worden ist; die Vertagung darf nicht wiederholt werden.  (2)  1Der Vergleichstermin kann vertagt werden, wenn drei Vierteile der erschienenen Vergleichsgläubiger es beantragen und zu erwarten ist, daß der neue Termin zu einem Vergleiche führen wird. 2Die Vorschriften des § 75 finden entsprechende Anwendung. (3)  Der Vergleichstermin kann ferner vertagt werden, wenn der Schuldner sich in dem Termin zulässigerweise hat vertreten lassen (§ 68 Abs. 2) und das Gericht die Leistung des im § 69 Abs. 2 vorgesehenen Eides für notwendig erachtet.  (4)  Der neue Termin ist alsbald zu bestimmen und soll in der Regel nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden. 





 Stand: 01.04.2024