Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 75 Stimmrecht des Ehegatten und seines Rechtsnachfolgers

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Bei der Berechnung der Mehrheiten bleibt der Ehegatte des Schuldner außer Betracht, wenn er dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hat.  (2)  1Das gleiche gilt von demjenigen, dem der Ehegatte des Schuldners nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder in dem letzten Jahre vorher eine Forderung gegen den Schuldner abgetreten hat, soweit das Stimmrecht auf der abgetretenen Forderung beruht. 2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Ehegatte zu der Abtretung durch Gesetz oder durch einen Vertrag verpflichtet war, der früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Vergleichsverfahrens geschlossen worden ist.





 Stand: 01.04.2024