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§ 74 Abstimmung über den Vergleichsvorschlag

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Zur Annahme eines Vergleichsvorschlags ist erforderlich, daß 1.  die Mehrheit der im Termin anwesenden stimmberechtigten Gläubiger unter Einrechnung der schriftlich zustimmenden dem Vergleichsvorschlag zustimmt und  2.  die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mindestens drei Vierteile der Forderungen der stimmberechtigten Gläubiger beträgt.    (2)  Die Mehrheiten sind nach dem berichtigten Gläubigerverzeichnis zu berechnen.  (3)  Gewährt der Vergleichsvorschlag den Gläubigern nicht mindestens die Hälfte ihrer Forderungen, so muß die nach Absatz 1 Nr. 2 erforderliche Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger mindestens vier Fünfteile der Forderungen der stimmberechtigten Gläubiger betragen. 





 Stand: 01.04.2024