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§ 73 Schriftliche Zustimmung

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Ein Gläubiger kann dem Vergleichsvorschlag auch schriftlich zustimmen; die Erklärung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht bis zum Schluß der Abstimmung zugegangen ist.  (2)  Die Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn die Forderung des zustimmenden Gläubigers bestritten wird; es sei denn, daß die Zustimmung für diesen Fall verweigert worden ist. 





 Stand: 01.02.2024