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§ 70 Erörterung der Forderungen

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Die Forderungen der Vergleichsgläubiger werden an der Hand des berichtigten Gläubigerverzeichnisses erörtert; der Schuldner hat sich über sie zu erklären. 





 Stand: 01.04.2024