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§ 67 Anmeldung der Forderungen

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Ein Vergleichsgläubiger, dessen Forderung in das Gläubigerverzeichnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6) nicht aufgenommen ist, wird bei der Abstimmung berücksichtigt, wenn er seine Forderung bis zum Beginn der Abstimmung über den Vergleichsvorschlag schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anmeldet. 2Schriftliche Anmeldungen sind in zwei Stücken zu überreichen. (2)  1Die Anmeldung hat den Betrag und den Grund der Forderung zu enthalten; urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift der Anmeldung beizufügen. 2Ist die Urschrift nicht beigefügt worden, so kann ihre Vorlage im Vergleichstermin verlangt werden. (3)  Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat das Gläubigerverzeichnis nach den Anmeldungen zu berichtigen. 





 Stand: 01.02.2024