Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 99 Einstellung wegen Rücknahme des Vergleichsvorschlags

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Das Vergleichsverfahren ist einzustellen, wenn der Schuldner den Antrag (§ 2) zurück nimmt. 2Die Rücknahme des Antrags ist bis zur Beendigung der Abstimmung über den Vergleichsvorschlag zulässig.





 Stand: 01.04.2024