Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 101 Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

1Wird das Verfahren eingestellt, so ist zugleich von Amts wegen über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu entscheiden. 2Die Vorschriften des § 80 Abs. 2 und 3 und des § 81 gelten mit der Änderung, daß der Schuldner mit der Anfechtung auch geltend machen kann, es sei das Verfahren zu unrecht eingestellt worden.





 Stand: 01.02.2024