§ 101 Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses
VerglO ( Vergleichsordnung )
1Wird das Verfahren eingestellt, so ist zugleich von Amts wegen über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu entscheiden. 2Die Vorschriften des § 80 Abs. 2 und 3 und des § 81 gelten mit der Änderung, daß der Schuldner mit der Anfechtung auch geltend machen kann, es sei das Verfahren zu unrecht eingestellt worden.
Stand: 01.02.2024
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