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§ 81 Verfahren bei Nichteröffnung des Konkurses

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  Der Beschluß, der die Bestätigung versagt, ist, wenn der Konkurs nicht eröffnet wird, nach Rechtskraft in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen, zuzustellen und in die öffentlichen Register einzutragen, wie die Eröffnung des Verfahrens (§ 22, § 23); der Beschluß ist ferner den Mitgliedern des Gläubigerbeirats zuzustellen; eine Ausfertigung des Beschlusses ist der Registerbehörde mitzuteilen.  (2)  1 Eine Verfügungsbeschränkung tritt außer Kraft. 2§ 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. (3)  Das Amt des Vergleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats endigt. 





 Stand: 01.04.2024