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§ 79 Versagungsgründe

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Die Bestätigung ist zu versagen, 1.  wenn die für den Inhalt und den Abschluß des Vergleichs gegebenen Vorschriften oder die Vorschriften über das nach der Eröffnung einzuhaltende Verfahren in einem wesentlichen Punkte nicht beobachtet worden sind und das Fehlende nicht ergänzt werden kann;  2.  wenn der Schuldner flüchtig ist oder sich verborgen hält, wenn gegen ihn wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283a des Strafgesetzbuches eine gerichtliche Untersuchung oder ein wiederaufgenommenes Verfahren anhängig ist oder wenn sich ergibt, daß er wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist;  3.  wenn der Vergleich unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Gläubigers, zustande gebracht worden ist;  4.  wenn der Vergleich dem gemeinsamen Interesse der Vergleichsgläubiger widerspricht.   





 Stand: 01.04.2024