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§ 1 a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

 
 

Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271 a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.





 Stand: 01.04.2024