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§ 175 Anordnung der Anklageerhebung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. 2Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.





 Stand: 01.04.2024