§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
StPO ( Strafprozeßordnung )
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.
Stand: 01.09.2024
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