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§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.





 Stand: 01.04.2024