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§ 286 Vertretung von Abwesenden

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. 2Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.





 Stand: 01.04.2024