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§ 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. (2)  Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.





 Stand: 01.04.2024