§ 386 Ladung von Zeugen und Sachverständigen
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen. (2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
Stand: 01.08.2024
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