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§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.





 Stand: 01.02.2024