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§ 13 a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.





 Stand: 01.04.2024