§ 13 a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
StPO ( Strafprozeßordnung )
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
Stand: 01.04.2024
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