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Verfahrensrecht
Strafprozeßordnung
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Gesetze
Verfahrensrecht
Strafprozeßordnung
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
Dritter Abschnitt Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren
Abschnitt 4 a Gerichtliche Entscheidungen
Abschnitt 4 b Verfahren bei Zustellungen
Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Sechster Abschnitt Zeugen
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein
Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen
Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme
Abschnitt 9 a Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
Abschnitt 9 b Vorläufiges Berufsverbot
Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten
Elfter Abschnitt Verteidigung
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
§ 17 (weggefallen) Strafprozeßordnung
§ 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug
§ 13 Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
§ 13 a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
§ 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
§ 20 Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes
§ 19 Zuständigkeitsbestimmung bei Zuständigkeitsstreit
§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
§ 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
§ 11 a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
§ 11 Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter
§ 18 (weggefallen) Strafprozeßordnung
§ 7 Gerichtsstand des Tatortes
§ 10 a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
§ 10 Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand
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§ 11 a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung
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