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§ 129 Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden.





 Stand: 01.04.2024