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§ 322 a Entscheidung über die Annahme der Berufung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

1Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. 2Die Entscheidung ist unanfechtbar. 3Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.





 Stand: 01.04.2024