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§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  1Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. 2Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322 a bleibt unberührt. (2)  Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.





 Stand: 01.04.2024