Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 168 (Unzulässigkeit von Klageänderungen und Beiladungen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.





 Stand: 01.02.2024