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§ 157 a (Einschränkungen für das Vorbringen Beteiligter im Berufungsverfahren)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

(1)  Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106 a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106 a Abs. 3 zurückweisen. (2)  Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.





 Stand: 01.04.2024