§ 157 a (Einschränkungen für das Vorbringen Beteiligter im Berufungsverfahren)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106 a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106 a Abs. 3 zurückweisen. (2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
Stand: 01.04.2024
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