§ 121 (Schluß der mündlichen Verhandlung)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Stand: 01.03.2023
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