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§ 121 (Schluß der mündlichen Verhandlung)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

1Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.





 Stand: 01.04.2024