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§ 86 (Abänderung während des Vorverfahrens)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.





 Stand: 01.02.2024