§ 40 (Bildung und Besetzung der Senate)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
1Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. 2Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. 3In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.
Stand: 01.02.2024
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