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§ 203 (Verweisung auf aufgehobene Vorschriften oder Bezeichnungen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.





 Stand: 01.11.2024