§ 145a Seerechtliche Verfahren
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Verklarung nach § 522 des Handelsgesetzbuchs und der Beweisaufnahme nach § 11 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Stand: 01.02.2024
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