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§ 143 Löschung auf Verfügung des Landgerichts

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  1Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des § 142 auch von dem Landgericht verfügt werden, welches dem Registergericht im Instanzenzug vorgeordnet ist. 2 Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. (2)  1Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt, daß die Vorschriften des § 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. 2 Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.





 Stand: 01.04.2024