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§ 142 Löschung unzulässiger Eintragungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  1Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen. 2 Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerkes. (2)  1 Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 2§ 141a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3)  Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 Anwendung. 





 Stand: 01.02.2024