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§ 129 Antragsrecht der Notare

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. 2§ 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.





 Stand: 01.02.2024