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§ 163 Eidesstattliche Versicherung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

Ist in den Fällen der § 259, § 260, § 2028, § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben, so finden die Vorschriften des § 79 entsprechende Anwendung. 





 Stand: 01.02.2024