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§ 88 Pflegschaft für abwesende Beteiligte

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

1Einem abwesenden Beteiligten kann, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen und eine Pflegschaft über ihn nicht bereits anhängig ist, für das Auseinandersetzungsverfahren von dem Nachlaßgericht ein Pfleger bestellt werden. 2 Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht.





 Stand: 01.04.2024